Aktuelles

BGH 20.01.2010

Mieter darf selbst Farben wählen

Künftig darf ein Mieter die Farbe von Fenstern und Türen in der Wohnung selbst bestimmen – eine anderslautende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. In einem aktuellen Fall sollte eine Mieterin in einer Berliner Wohnung per Vertrag dazu verpflichtet werden, ihre Fenster- u. Türrahmen "nur in weiß zu lackieren". Da sich die Mieterin an die Vereinbarung nicht hielt, verlangte die Vermieterin beim Auszug Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die eingereichte Klage blieb beim BGH, wie schon in den Vorinstanzen, erfolglos. Die Vorgabe der Farbwahl für einen Innenanstrich im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen, so der VIII. BGH-Zivilsenat. "Dem Mieter kann nicht vorgeschrieben werden, wie er zu wohnen hat", meinte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung. "Der persönliche Lebensbereich würde damit unangemessen eingeschränkt." Der BGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach derartige Schönheitsreparaturklauseln den Mieter in der freien Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken.

Anzeige Die Vermieterin hatte gleich doppeltes Pech: Wegen der unzulässigen Farbvorgabe ist die Mieterin auch nicht mehr zu anderen Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren oder das Streichen von Fußböden oder Heizkörpern verpflichtet. Bei Schönheitsreparaturen handele es sich um eine "einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt", so der BGH (AZ: VIII ZR 50/09 - Urteil vom 20. Januar 2010). Ist eine Klausel unwirksam, sind dies alle. Das Urteil folgt in Kürze

 

 

 



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Die weiße Pracht bringt die Kälte mit sich und die Heizungen werden hochgefahren. 


Daher darauf achten, dass Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden vermieden werden:

 

Hier einige Tipps zum richtigen Heizen und Lüften

 

Ständig gekippte Fenster vermeiden

 

Gekippte Fenster erhöhen den Energieverbrauch und die Heizkosten drastisch, wenn sie über längere Zeit oder ständig gekippt bleiben und hierbei die Heizung nicht gedrosselt wird. Am besten lüftet man, indem bei ausgeschalteter Heizung maximal zehn Minuten lang für Durchzug gesorgt wird. Diese Art der Lüftung sollte möglichst drei- bis viermal am Tag erfolgen.

 

Beim Stoßlüften auf die Innentüren achten

 

Wenn morgens die Schlafräume gelüftet werden, können die Innentüren der Wohnung offen bleiben. Wenn jedoch z. B. das Bad nach dem Duschen gelüftet wird, sollten die Türen geschlossen bleiben, damit sich die hohe Luftfeuchtigkeit nicht auf die angrenzenden Räume verteilt.

 

Heizung öfter mal herunterfahren

 

Wer nachts oder bei längerer Abwesenheit die Raumtemperatur verringert, spart Energie. Zudem sorgen kühlere Räume für einen erholsamen Schlaf, da die Luft von besserer Qualität ist. Hierbei sollte jedoch eine Mindesttemperatur von 16°C beachtet werden, da es sonst zur Kondensation von Feuchtigkeit kommen kann. Deshalb ist es sinnvoll, von Zeit zu Zeit auch ungenutzte Räume leicht zu heizen, um Schimmelbildung vorzubeugen.

 

Türen zu weniger beheizten Räumen geschlossen halten

 

Kühle Räume sollten nicht mit der Luft aus wärmeren Räumen geheizt werden. Denn sonst gelangt nicht nur Wärme, sondern auch Luftfeuchtigkeit in den kühlen Raum. Die relative Luftfeuchte steigt dann und erleichtert so das Wachstum von Schimmelpilzen.

 

Wärmeabgabe des Heizkörpers nicht behindern

 

Die Wärmeabgabe des Heizkörpers sollte nicht durch Verkleidungen, Mobiliar oder durch bis auf den Fußboden reichende Vorhänge behindert werden.














Alle Jahre wieder  - Haben Sie an Ihre Betriebskostenabrechnung gedacht?

Ein rechtzeitiger Zugang der Abrechnung beim Mieter ist hier entscheidend

 

Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen. Bei der Abrechnung gelte es, eine Reihe von Formalien zu beachten, die der Bundesgerichtshof (BGH) von den Vermietern verlange. Wichtig sei vor allem der rechtzeitige Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter. Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (Az. VIII ZR 107/08) habe der BGH entschieden, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist einhalten müsse. Geschehe dies nicht, müsse der Mieter keine Nachforderungen bezahlen. „Vermieter sollten den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung beweisen können. Sinnvoll ist daher, die Betriebskostenabrechnung per Einwurf-Einschreiben oder per Boten zuzustellen.













BGH: Mieter darf selbst Farben wählen

20.01.2010Künftig darf ein Mieter die Farbe von Fenstern und Türen in der Wohnung selbst bestimmen – eine anderslautende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. In einem aktuellen Fall sollte eine Mieterin in einer Berliner Wohnung per Vertrag dazu verpflichtet werden, ihre Fenster- u. Türrahmen "nur in weiß zu lackieren". Da sich die Mieterin an die Vereinbarung nicht hielt, verlangte die Vermieterin beim Auszug Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die eingereichte Klage blieb beim BGH, wie schon in den Vorinstanzen, erfolglos. Die Vorgabe der Farbwahl für einen Innenanstrich im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen, so der VIII. BGH-Zivilsenat. "Dem Mieter kann nicht vorgeschrieben werden, wie er zu wohnen hat", meinte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung. "Der persönliche Lebensbereich würde damit unangemessen eingeschränkt." Der BGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach derartige Schönheitsreparaturklauseln den Mieter in der freien Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken.

Anzeige Die Vermieterin hatte gleich doppeltes Pech: Wegen der unzulässigen Farbvorgabe ist die Mieterin auch nicht mehr zu anderen Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren oder das Streichen von Fußböden oder Heizkörpern verpflichtet. Bei Schönheitsreparaturen handele es sich um eine "einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt", so der BGH (AZ: VIII ZR 50/09 - Urteil vom 20. Januar 2010). Ist eine Klausel unwirksam, sind dies alle.

 

 


BFH erleichtert steuerlichen Abzug für behindertengerechte Umbauten

Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen 06.01.2010:
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau selbstgenutzter Immobilien können in Zukunft einfacher steuerlich geltend gemacht werden. Das berichtet die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. VI R 7/09). Nach dem BFH-Urteil könnten die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn durch eine Behinderung eine Zwangslage entstehe, die die Umbaumaßnahmen unausweichlich machten. Auch wenn die Umbauten durch nicht behinderte Bewohner genutzt werden könnten, seien die Kosten anzuerkennen. Außerdem seien die Kosten von Umbaumaßnahmen an Gebäuden nicht im Wege einer Abschreibung geltend zu machen, sondern minderten sofort das steuerpflichtige Einkommen. Sollte dieses im Jahr der Umbauten für den vollen Aufwendungsabzug zu gering sein, stehe dem Steuerpflichtigen sogar ein Wahlrecht zur Verteilung der Kosten über mehrere Jahre zu.    



















BGH-Urteil vom 17.02.2010:


Ansprüche des Mieters auf Mängelbeseitigung verjähren nicht. Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit nicht verjähren.

 

Weitere Informationen hierzu auf unserer Übersichtsseite "Urteile"






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